Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mai 2018

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Aktuelle Infos zum Steuerrecht

An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen aktuelle Themen aus dem Steuerrecht, sowie angrenzend aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht.

Infobrief Mai 2018

1-%-Regelung bei Importfahrzeugen

In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.

Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Pkw-Überlassung auch an geringfügig beschäftigte Ehegatten?

Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach lässt es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).

Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich ist, erkannte das FG sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Inhalt und Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere sah das FG keinen Grund dafür, warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten.

Anmerkung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, welches dort unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt wird. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festlegte, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte.

Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung

Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen, die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.

Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.

Steuerprüfer verlangen vermehrt Verfahrensdokumentationen

In seinem Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) nimmt das Bundesfinanzministerium auch Stellung zur sog. "Verfahrensdokumentation". Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation erforderlich, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Nunmehr verlangen Betriebsprüfer vermehrt eine Verfahrensdokumentation bei Betriebsprüfungen. Diese beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Sie besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation entspricht der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.

Anmerkung: Ist die Verfahrensdokumentation ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen.

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen (ab 2018) ein Freibetrag von 2.394 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Im Scheidungsfall wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil zustehende BEA-Freibetrag, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

In seiner Entscheidung vom 8.11.2017 legt der Bundesfinanzhof nunmehr fest, dass der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil regelmäßig erfolgreich widersprochen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeitlichen im Voraus festgelegten Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.

Anmerkung: Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich, dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, regelmäßig in einem "nicht unwesentlichen" Umfang betreut wird.

GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Danach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nur wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, ist ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nicht abhängig beschäftigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (sog. Mehrheitsgesellschafter).

Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann bei einem Minderheitsgesellschafter ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende - echte/qualifizierte - Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Anmerkung: Ob der Geschäftsführer einer GmbH "im Außenverhältnis" weitreichende Befugnisse besitzt und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden, spielt für die Versicherungspflicht keine Rolle.

Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung

In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" fest, dass es in der Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz (7 %) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums.

Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten Gegenstandes besteht.

Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und überlegen die - zukünftige - umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.

Streaming-Dienst im Ausland

Seit dem 1.4.2018 können kostenpflichtige Streaming-Dienste und andere Online-Inhalte für kurzzeitige Aufenthalte auch im EU-Ausland ohne Zusatzkosten genutzt werden. In der Regel gilt dies für Musik, Sportveranstaltungen, Filme, Serien sowie für E-Books. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass lediglich kostenpflichtige, internetbasierte Streaming- und Pay-TV-Dienste wie Spotify, SkyGo, Netflix oder Amazon Prime mit dieser neuen Regelung genutzt werden können. Die öffentlich-rechtlichen Sender sowie andere kostenlose Dienste entscheiden hingegen selbst, ob sie ihre Inhalte im EU-Ausland zur Verfügung stellen.

Hält sich ein Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land auf, weil dieser beispielsweise dorthin umgezogen ist, kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befindet.

Public Viewing zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018

Für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum der Kommunen erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die erst nach 20 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2018 gelten.

Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

Anmerkung: Verläuft das "Public Viewing" im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.

Wirksamer Ausschluss einer Stornierung der Flugbuchung

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 20.3.2018, dass eine Stornierung der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden kann. Im entschiedenen Fall buchte ein Ehepaar im November 2014 Flüge für den 22./23. Mai 2015. Die Bedingungen des Luftfahrtunternehmens sahen folgende Regelung vor: "Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar." Wegen einer Erkrankung stornierte das Ehepaar am 20.3.2015 die Flüge und verlangte die Erstattung des Flugpreises. Das Unternehmen erstattete ihnen jedoch nur ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils ca. 135 €.

Nach Auffassung des BGH sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar. Der Fluggast kann daher den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier jedoch durch die Beförderungsbedingungen des Flugunternehmens wirksam abbedungen worden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Anmerkung: Wollen Sie nicht den höheren Preis zahlen, können Sie für den Krankheitsfall eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern.

Förderung von Mieterstrom

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude (insbesondere Mieter) geliefert und im Gebäude verbraucht wird.

Damit die Mieter vom Solarstrom auf dem Hausdach profitieren können, hat die Bundesregierung die Förderung des Mieterstroms - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Europäische Kommission - beschlossen. Diese wurde am 20.11.2017 erteilt.

Gefördert wird eine installierte Leistung von 500 Megawatt pro Jahr. Sie ist auf Wohngebäude begrenzt (40 % der Gebäudefläche müssen Wohnfläche sein). Der Vermieter erhält je nach Anlagengröße einen Zuschlag zwischen 3,8 Cent/kWh und 2,2 Cent/kWh zusätzlich zu dem Erlös, den er beim Stromverkauf an den Mieter erzielt. Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den restlichen Strom, der nicht von den Mietern abgenommen und ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält der Anlagenbetreiber wie bisher die Einspeisevergütung nach dem EEG.

Grundlegend verändernde Baumaßnahmen keine zu duldende Modernisierung

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgehen, andererseits aber die Mietsache nicht so verändern, dass etwas Neues entsteht.

Grundsätzlich hat ein Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Eine Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde.

Wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde, liegt jedoch keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme vor.

Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken

Der Bundesgerichtshof hatte am 23.3.2018 zu entscheiden, ob die Nutzung einer Teileigentumseinheit in einem "Ärztehaus" zu Wohnzwecken erlaubt ist. In einem Fall aus der Praxis diente nach einer Teilungserklärung ein aus sieben Einheiten bestehendes Gebäude "zur beruflichen und gewerblichen Nutzung". Die Einheiten dürfen "ausdrücklich beruflich oder gewerblich, insbesondere auch als Apotheke oder Arztpraxis genutzt werden". Nach der Aufteilung befanden sich sechs Arztpraxen und eine Apotheke in dem Haus. Aktuell wurden nur noch drei Einheiten als Arztpraxen genutzt. Ein Teileigentümer teilte seine Einheit auf, baute sie um und vermietete beide Teile als Wohnraum.

Im Ausgangspunkt steht den übrigen Eigentümern ein Unterlassungsanspruch zu, weil die betroffene Einheit nach der Gemeinschaftsordnung nicht als Privatwohnung, sondern nur für berufliche und gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.

Das ist aber bei der Nutzung zu Wohnzwecken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich die Einheit - wie hier - in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude befindet. Die Wohnnutzung in einem solchen Gebäude ist bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil sie mit typischen Wohnimmissionen (wie Küchengerüchen, Freizeit- und Kinderlärm oder Musik) sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums (etwa im Flur herumstehenden Gegenständen) einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt.

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012 (Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.

Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung" verpflichtet.

Wird allerdings - etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau - in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden.

Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist danach derjenige der Gebäudeerrichtung.

Sonderzahlung - Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall enthielt ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: "Zusätzlich zum Grundgehalt wird - nach Ablauf der Probezeit - als freiwillige Leistung eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt." Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich 2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet und gezahlt.

In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein als "Abschl. J-gratifikat." bezeichneter Betrag in Höhe eines halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die "zweite Hälfte" der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.

Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt und grundsätzlich zulässig ist.

Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.

Nichteinhaltung einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser - mit Ausnahme seiner Verhinderung - den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit (hier als Anästhesist während der Operation) werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit Urteil vom 15.12.2017.

Ist der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.

Da im entschiedenen Fall der Chefarzt für den Bereich der Anästhesie und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen war, konnte er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente führt.

Nach Auffassung des OLG ist die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in einem solchen Fall sind beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.

Fälligkeitstermine Mai 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.5.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28./29.5.2018*

* In manchen Bundesländern ist der 31.5.2018 (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag. Dadurch verschiebt sich der Termin in diesem Bundesland auf den 28.5.2018.

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
    • Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale
  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
    • seit 01.07.2016 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Den aktuellen Verbraucherpreisindex (und ältere Indizes) finden Sie im Internet beim Statistischen Bundesamt:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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